Sicherheitstechnik, Planungs- und Baustellenkoordination ­Ingenieurbüro Wulz GmbH

Fragen?

Häufig gestellte Fragen

Bevor eine Baustelle ins Rollen kommt, werden in der Planungsphase das Bauvorhaben und die dazugehörigen Arbeitsschritte im Sinne der Arbeitssicherheit genauestens durchgeplant. Mögliche Gefahren werden aufgezeigt und noch dessen Entstehung ausgemerzt.

Der Planungskoordinator wird vom Bauherrn beauftragt, das Bauvorhaben so zu planen, dass Gefahren auf der Baustelle vermieden werden. Unterlagen, die der Planungskoordinator erstellt, sind: SiGe-Plan und Unterlage für spätere Arbeiten.
Die Arbeit beginnt für den Baustellenkoordinator dann, wenn die Baustelle in Bewegung kommt. Der Baustellenkoordinator sorgt dafür, wenn mehrere Firmen auf der Baustelle gleichzeitig tätig sind, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Kontrollen der Baustellen werden gemacht um zu prüfen, ob die Maßnahmen, die im SiGe-Plan enthalten sind, angewendet werden.

Bei möglicher Gefahr für den Arbeitnehmer, muss der Baustellenkoordinator umgehend die aktuellen Arbeiten einstellen lassen, die Gefahrenstelle absichern und/oder entfernen lassen. Die aktiven Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn keine Gefahr mehr für niemanden (Arbeiter, Passanten, etc.) besteht. Dies findet immer in Abstimmung mit den ausführenden Gewerken statt.
Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
Das BauKG verpflichtet den Bauherrn zur Koordinierung während der Vorbereitung sowie der Durchführung von Bauarbeiten und soll dadurch die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen erhöhen.
Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Planung und Auftragsvergabe sowie der Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.
Sobald auf Ihrer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber (die beauftragten Firmen/Ihre Auftragnehmer) tätig werden, benötigen Sie einen Planungs- und Baustellenkoordinator. Dabei ist es nicht von Belang, ob diese Firmen von Ihnen einzeln oder direkt beauftragt sind oder ob es sich um Nachunternehmer (Subunternehmer) einer von Ihnen beauftragten Firma handelt. Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei ebenso keine Rolle, so fallen z.B. auch Umbauarbeiten zu Hause in dieses Gesetz.
Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Bauarbeiten. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wzum artung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierungen.
Der Bauherr ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
Sofern Sie nicht die Voraussetzungen nach BauKG § 3 Abs. 3 erfüllen (Ausbildung, Berufserfahrung), sind Sie als Bauherr verpflichtet, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Die Funktion des Planungs- und Baustellenkoordinators kann von ein und derselben Person wahrgenommen werden.
Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen. In Katastrophenfällen hat die Bestellung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu erfolgen.
Die Koordinatoren sorgen für einen unfallfreien Ablauf der Bauarbeiten und schützen den Bauherrn durch die Erfüllung ihrer Aufgaben vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen (siehe unten).
Die Vorankündigung nach BauKG § 6 ist eine inhaltlich standardisierte Mitteilung bezüglich beginnender Bauarbeiten und deren Umfang. Die Vorankündigung ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor Baubeginn an das zuständige Arbeitsinspektorat sowie an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.
  1. Für Baustellen, die voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und auf denen gleichzeitig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
  2. Für Baustellen, deren Umfang voraussichtlich 500 Personentage übersteigt.
Immer, wenn eine Vorankündigung zu machen ist oder wenn Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäß BauKG § 7 zu verrichten sind.
Die Unterlage ist ein Dokument, das die erforderlichen Angaben über das Bauwerk enthält, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch zu berücksichtigen sind.
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung vom Bauherrn an eine andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der Unterlage zu sorgen.
Jede gemäß BauKG verantwortliche Person kann bei Verletzung dieses Bundesgesetzes mit Geldstrafen bis zu € 7.260,- (im Wiederholungsfall bis zu € 14.530,-) belangt werden.


Weitere Fragen beantworten wir Ihnen sehr gerne
unter +43 4255 2971 oder via E-Mail unter office@tbwulz.at.

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